Leitlinien als Ersatz von Gutachten

 

Nicht zu unterschätzen ist - trotz aller vorgenannter Stellungnahmen - die Gefahr, dass Gericht, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Patient oder Gutachter Leitlinien als „antizipierte Gutachten“ verwenden. Dem ist entgegenzuhalten, dass - forensisch betrachtet - Leitlinien wegen ihres abstrakten Regelungsgehaltes und wegen der Möglichkeit eines Widerspruchs zum maßgebenden Standard in keinem Fall geeignet sind ein auf den individuellen Behandlungsfall gerichtetes Sachverständigengutachten zu ersetzen. Diesbezüglich hat der für Arzthaftpflichtangelegenheiten zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28.03.2008 zur rechtlichen Bedeutung von Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften Stellung genommen. Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände können danach weder unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden, noch können sie ein Sachverständigengutachten ersetzen und/oder als Maßstab für den medizinischen Standard übernommen werden.